DAS ZENTRUM FÜR JÜDISCHE STUDIEN IN ISRAEL
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Betrachtungen zum Wochenabschnitt
"Be'Ahawa ube'Emuna"
PARSCHAT BEHAR-BECHUKKOTAI
Nr. 616
24. Ijar 5767

Redaktion und Übersetzung der deutschen Ausgabe: R. Plaut
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AUSSERDEM AUF DEUTSCH:
Was ist TOLERANZ wirklich?
Über die Lebensnotwendigkeit unserer Verbindung zum Lande Israel
Das Gebot der Einwanderung nach Israel
Der Holocaust
DAS VOLK ISRAEL
Politik und Judentum
Die Tora und der Mensch
    oder "Wie wird ein Jude mit all den Geboten fertig?"
Die Konvertierung (Gijur) und das Tora-Judentum
Invasion "2000"- Israel und das Christentum
                          - Briefe der ehemaligen Oberrabbiner Israels
                          - Israelfreundliche Christen?
"Ich bin ein Palästinenser"
Die Sudeten von Palästina
König Sweeney, Bin Laden und der Friedensprozeß
Der Kampf um Israel
Wie man sein Haus in einem halben Tag für Pessach vorbereitet
Wenn Erew Pessach auf Schabbat fällt

"Jerusalem Reclamation Project"
Jüdische Besiedlung ehemals jüdischen Eigentums
in Jerusalem - Ateret Kohanim

AUF HEBRÄISCH:
"Schall und Ru'ach"
Kurze Vorträge von Rabbiner Schlomo Aviner
zu den verschiedensten Themen,
zum Zuhören online,
desgleichen auf Französich
 

Diese Woche in der Tora (Lev. 25,1-27,34):
Gesetze des Siebentjahres, des Joweljahres (alle 50); Bodenrecht; Auslösung des Verarmten; Zinsverbot; Sklaven- und Arbeitsrecht; Götzenverbot; Schabbat heiligen; Wohlstand und Frieden bei Gebotsbeachtung, Armut, Tod und Exil bei Nichtbeachtung; Geldgegenwerte von dem Tempel geheiligten Personen und Sachwerten.
 
 
Am Schabbes-Tisch...

Land und Leute

Rav Jakov Halevi Filber 
Rabbiner an der "Merkas-Harav" Jeschiwa, Jerusalem

Im Wochenabschnitt Behar geht es um die Tora, um das Volk Israel und das Land Israel. Er beginnt mit "am Berge Sinai", wo wir die Tora empfingen, geht über zur "Schabbatfeier des Landes" und endet mit den wirtschaftlichen Nöten der Juden im Lande. Bezüglich Tora und Volk Israel besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Weisen Israels, wer für wen geschaffen wurde. In Tanna debej Elijahu (Midrasch, der dem Propheten Elijahu zugeschrieben wird; 14.Kap.,6+8) heißt es: "Einst reiste ich von Ort zu Ort, da begegnete mir ein Mann... der zu mir sprach: Rabbi, zwei Dinge gibt es auf der Welt, und ich liebe sie in meinem Herzen mit vollkommener Liebe, und zwar: Tora und Israel, aber ich weiß nicht, wer zuerst kommt? Ich sagte ihm: Mein Sohn, die Leute pflegen zu sagen, die Tora kam zuerst, ich aber sage, Israel kam zuerst". Diese Ansicht wird auch vom Midrasch (Kohelet raba 1,9) erwähnt: "Sagte Rabbi Schimon bar Jochai: Es steht geschrieben: wie die Tage eines Baumes, so die Tage meines Volkes (Jeschajahu 65,22) - und Baum bedeutet nichts anderes als Tora, wie es heißt: ein Baum des Lebens ist sie den an ihr Festhaltenden (Sprüche 3,18), und wer wurde nun für wen geschaffen, die Tora für Israel, oder Israel für die Tora? Doch wohl die Tora für Israel. Vielmehr [lernen wir hieraus]: Da die Tora, die für Israel geschaffen wurde, für alle Zeiten bestehen wird, doch erst recht Israel, die um ihrer selbst Willen geschaffen wurden". 

Im Lande Israel sehen Viele nur ein Mittel zum Zweck, und sein ganzer Vorzug besteht in ihren Augen darin, die von ihm abhängigen Gebote erfüllen zu können. Über diese Ansicht schrieb Rabbi Schlomo Alkabez in seinem Buche "Bet Halevi": "Und Viele dachten, der Vorzug des Landes Israel bestünde in der Anwesenheit einer großen Zahl von Juden daselbst, und der Vorzug mindere sich mit der Minderung ihrer Anzahl. Sie kamen zu dieser Ansicht, weil sie dachten, der Vorzug des Landes Israel bestehe nur in der Einhaltung der Gebote durch die Kinder Israels dort; und nicht, daß die Einhaltung der Gebote dort ein Resultat seines Vorzuges ist" - und er weist dort diese Ansicht zurück - "und darin irren sie. Wisse aber, daß die Vollkommenheit des Landes Israel in ihm selbst begündet liegt, denn es ist der Ausgangspunkt der Schöpfung... bis daß sich die Vorväter auch dann nach ihm sehnten, als es voller Götzendienst war, und das ist ein starker Beweis für seine eigenständige Vollkommenheit".

Die gleiche Meinungsverschiedenheit finden wir auch bezüglich des "Heter Mechira" (fiktiver Bodenverkauf an Nichtjuden zur Fortsetzung der Landwirtschaft im Siebtjahr), wie es in der Einleitung zum Buch "Schabbat Ha'Aretz" steht. Dort bringt Rabbiner Awraham Jizchak Kuk die Gegenargumente von Rabbiner Jakov David "Ridbas": Wie können wir die Aufhebung des Gebotes vom Siebtjahr (Schmitta) durch den Verkauf des Bodens des Landes Israel an Nichtjuden erlauben, wo wir dabei die Heiligkeit des Landes beseitigen und damit auch die Pflicht, das Land zu besiedeln?! Dazu antwortete Rabbiner Kuk, diese Ansicht stütze sich auf die Annahme, daß der Vorzug des Landes Israel darin bestehe, die von ihm abhängigen Gebote erfüllen zu können. In Wirklichkeit ist das aber nicht der Fall, denn der Vorzug des Landes Israel ist ein eigenständiger, ohne jegliche Beziehung zu den von ihm abhängigen Geboten. Zum Beweis führt er das Buch "Kaftor U'ferach" von Rabbi Ischtori Haparchi an, der sich auf die heiligen Vorväter stützt, indem er schreibt: "Ebenso unser Vorvater Jakov und Josef der Gerechte und unser Meister Moscheh, Friede sei mit ihnen, alle sehnten sich danach, im Lande Israel begraben zu werden, als sie noch im Ausland weilten, obwohl das Land noch nicht erobert war und die vom Lande abhängigen Gebote noch gar nicht galten. Bestehen doch die Heiligkeit des Landes und sein Vorzug seit seiner Übergabe an die heiligen Vorväter, und nicht nur erst seit der Eroberung" (10.Kap.). Dem lassen sich die Worte des "Chatam Sofer" hinzufügen: "Das Land Israel ist zweifellos zu allen Zeiten dem Ausland vorzuziehen. Offenbar geht daraus hervor, daß nicht wegen der vom Lande Israel und von Jerusalem abhängigen Gebote [der Mann die Frau, oder die Frau den Mann zur Einwanderung] zwingen, sondern wegen eigenständiger Heiligkeit... denn hier geht es nicht darum, ob die Gebote derzeit gelten oder nicht, oder ob ein Unreiner [beim Tempelberg] eintreten darf oder nicht, sondern um die höchste Heiligkeit Jerusalems als Tor des Himmels seit den Tagen der Welt, selbst als noch der Jebussiter Jerusalem bewohnte, und der Kana'aniter und der Prisi das übrige Land. Und die göttliche Präsenz rührt sich nicht fort, und wird sich nicht fortrühren von der Westmauer [des Tempels], selbst nach der Zerstörung" (J.D., Nr.234). Zusammenfassend fährt er fort: "Aus unseren Worten folgt, daß auf jeden Fall und nach allen Lehrmeinungen die Heiligkeit beider [Israels und Jerusalems] eine ewige Heiligkeit ist, seit ewigen Zeiten und bis ans Ende aller Zeiten, sie ändert sich nicht uns sie wird sich nicht ändern".

Den eigenständigen Vorzug des Landes finden wir auch in jenen Midraschim, die das Land Israel und das Volk Israel als zwei unabhängige Wesen präsentieren, und G~tt in seiner Liebe zu jedem von ihnen verknüpfte sie miteinander. Hier einige Beispiele: "Sagte der Heilige, gelobt sei er, zu Moscheh: Ist mir doch das Land sehr lieb, wie es heißt: Ein Land, für das der Ewige dein G~tt beständig sorgt (Dt. 11,12), und ist mir doch das Volk Israel sehr lieb, wie es heißt: sondern um die Liebe des Ewigen zu euch (Dt. 7,8) - sagte der Heilige, gelobt sei er: Ich werde meine geliebten Israeliten in mein geliebtes Land hineinbringen" (Bemidbar raba 23,7). Weiter heißt es dort über den Vers: "mir gefällt das Erbe" (Psalm 16,6) - "mancher Mensch ist schön und seine Kleidung häßlich, oder er häßlich und seine Kleidung schön; das Volk Israel steht dem Lande gut, und das Land Israel steht ihnen gut, darum heißt es: mir gefällt das Erbe" (23,6). Und so legte Rabbi Schimon bar Jochai den Vers "Er trat auf und maß die Erde" (Chabakuk 3,6) aus: "Da maß der Heilige, gelobt sei er, alle Länder und fand kein einziges Land, das würdig war, den Israeliteten gegeben zu werden, außer dem Lande Israel" (Wajikra raba 13,2). Aus diesen Worten entnehmen wir, daß der Vorzug des Landes nicht darauf beruht, das Land des Volkes Israel zu sein, sondern im Gegenteil, wegen seines eigenständigen Vorzugs gab G~tt es seinem Volke Israel. Möge es sein Wille sein, daß wir verstehen werden, dieses heilige Pfand zu hüten und ihm würdig zu sein.
 
 
 
 
HaRav Aviner
 

Warum haust du deine Frau?

Rav Schlomo Aviner
Oberrabbiner von Bet El und Rosch Jeschiwa von "Ateret Kohanim" in der Jerusalemer Altstadt

Leider ist die Erscheinung von ihre Frauen prügelnden und erniedrigenden Ehemännern keine neue, und sie erstreckt sich auf alle gesellschaftlichen Bereiche, Juden und Nichtjuden, Gläubige und Abtrünnige, Strengorthodoxe, Nationalreligiöse und Nichtreligiöse, Ältere und Jüngere, einfache Leute und Intellektuelle. Und darüber klagten schon unsere heiligen Gesetzesgrößen durch alle Generationen.

Der erste war der MaHaRaM aus Rothenburg, dessen Entscheidung in den Schulchan Aruch (in die dortigen "Anmerkungen") von Rabbiner Moscheh Isserles aufgenommen wurde. Er schrieb wie folgt: "Ein Mann, der seine Frau schlägt, begeht eine Sünde, genau so als würde er seinen Nächsten schlagen. Und wenn er das regelmäßig tut, hat das Bet Din (Rabbinatsgericht) das Recht, ihn zu züchtigen und ihn mit dem Bann zu belegen und ihn auf alle mögliche Weisen und unter Zwang zu schlagen, und ihm den Schwur abzunehmen, daß er es nicht wieder tue. Und wenn er dem Bet Din nicht Folge leistet, so besteht eine Rechtsmeinung, daß er sie aus der Ehe entlassen muß, nur muß man ihn vorher ein- oder zweimal verwarnen - denn es gehört nicht zur Art und Weise der Kinder Israels, ihre Frauen zu schlagen; eine Tat der Kutäer [Umschreibung für Nichtjuden] ist es" (Anm. zu S.A. O.C. §154,3).

Der Be'er Hagola fügte hinzu: "Im Namen der alten Mahariv-Responsen fand ich, daß seine Strafe größer ist als desjenigen, der seinen Nächsten schlägt, denn er ist nicht verpflichtet, seinen Nächsten zu ehren, aber zur Ehrung seiner Frau ist er verpflichtet, und zwar noch mehr als seinen eigenen Körper, sie ist auf seinen Lebensstandard anzuheben, aber nicht darauf abzusenken, zum Leben wurde sie gegeben, aber nicht zum Quälen, und seine Strafe ist größer als beim Schlagen seines Nächsten, denn sie verläßt sich auf ihn und ihre Träne ist nahe usw.".

Man könnte sich fragen, warum Maimonides das Prügeln der Ehefrau nicht als Verbot [in seinem Gesetzeswerk] aufführt. Die einfache Antwort lautet, daß es nicht seine Art ist, Dinge einzubringen, die nicht ausdrücklich im Talmud erwähnt werden. Und warum wird es nicht ausdrücklich im Talmud erwähnt? Weil sich die talmudischen Weisen nicht damit begnügten, daß der Mann seine Frau nur nicht schlage und sie nicht erniedrige, vielmehr fordern sie, daß er sie liebe und ehre, so wie es Maimonides im Gesetz zusammenfaßte: "Die Weisen ordneten an, daß der Mann seine Frau mehr als seinen Körper ehre, und sie wie seinen Körper liebe. Und wenn er Vermögen hat, häufe er Gutes auf seine Frau entsprechend seinem Vermögen. Und er flöße ihr nicht übermäßig Furcht ein, und spreche mit ihr in ruhiger Weise, und es herrsche keine Traurigkeit und kein Zorn" (Ehegesetze 15,19).

Der Schulchan Aruch geht allerdings noch weiter und gibt der Frau das Recht, aufgrund des Schlagens die Scheidung einzufordern, und man verpflichtet den Ehemann zur Ausstellung eines Scheidebriefes (Get). Aus den Anmerkungen des "Gaon von Wilna" zur Stelle geht hervor, daß der Grund im "Verstoß gegen die Religion" besteht, da der Ehemann das Verbot des Schlagens seines Nächsten übertritt.

Nach dieser Klausel des Schulchan Aruch urteilen viele Rabbinatsgerichte. Allerdings fanden oberschlaue Ehemänner eine Gesetzeslücke, um ihre Frauen weiter prügeln zu dürfen, nämlich in den nachfolgenden Worten dieses Gesetzes: "All dies, wenn er anfängt, wenn sie ihn aber grundlos verflucht oder seinen Vater und seine Mutter mißachtet und er sie mit Worten ermahnte, sie aber nicht auf ihn hört, besteht eine Gesetzesmeinung, daß er sie schlagen darf, und eine andere Gesetzesmeinung besagt, daß man selbst eine böse Frau nicht schlagen darf, und die erste Ansicht gilt als Hauptsache". Natürlich fällt so einem Ehemann nichts leichter als die Entscheidung, seine Frau sei ein Monstrum und er so rein wie ein Edelstein. 

Nur daß er nicht ohne weiteres so eine Behauptung geltend machen kann, ohne Beweise zu bringen. Die Antwort erhalten wir in der Fortsetzung dieses Gesetzes: "Und wenn der Verursacher nicht bekannt ist, ist der Ehemann nicht glaubwürdig zu sagen, sie hätte angefangen, denn alle Frauen gelten grundsätzlich als anständig, und so setzt man zwischen sie andere, um herauszufinden, woher das Übel stammt, und wenn sie ihn grundlos verflucht, wird sie ohne Bezahlung ihrer Ketuba geschieden". So steht es ausdrücklich im Gesetz - eine Frau, die die Eltern ihres Mannes verflucht, verhält sich unjüdisch, und ihr Mann darf sich ohne Zahlung ihrer Ketuba scheiden lassen (S.A. E.H. §115,4). Es muß aber gründlich geklärt werden, ob sie nur so einfach flucht, ohne daß er eine Schandtat begangen hätte, oder ob er sie durch sein Verhalten provoziert hat, so wie es im Kommentar "Be'er Hetev" steht: "...und nur, wenn grundlos, wenn er sie aber häufig schlägt oder quält, legt man die Worte eines Leidenden nicht auf die Goldwaage". Aber auch wenn sie seine Eltern grundlos verflucht, muß man doch fragen, warum es ihm erlaubt sein soll, sie zu schlagen? Einen Hinweis können wir vielleicht den Anmerkungen Rabbi Akiba Egers entnehmen, der das Werk "Jam schel Schlomo" erwähnt, wo von der Regel der erlaubten Selbstjustiz die Rede ist, wobei es einem Menschen erlaubt ist, sein Vermögen durch Hiebe auf seinen Nächsten zu retten, wenn keine andere Möglichkeit besteht. Auf unseren Fall übertragen, muß der Ehemann genau prüfen, ob diese Regel hier gilt, denn sonst ist er nicht glaubwürdig. Als Beispiel wird der Fall angeführt, wenn die Ehefrau flucht und vor dem Enkel verkündet, ein Löwe möge den Großvater fressen (Ketubot 72b) und dem Mann gelingt es nicht, sie von ihren Tiraden abzubringen, dann darf er sie schlagen. 

Wenn der Ehemann behauptet, genau so sei es gewesen, dann muß man ihn genau unter die Lupe nehmen, ob er auch die Wahrheit spricht, wie es bei Nachmanides heißt: "Der Ehemann darf seine Frau nicht schlagen und quälen, denn zum Leben wurde sie gegeben und nicht zum Leiden... und wenn er behauptet, sie verfluche ihn, dann stellt das Bet Din Nachforschungen an und fragt die Nachbarn, wer der Verursacher ist... Mir scheint es wahrscheinlich, wenn bekannt ist, daß er sie schlägt, nicht wie es den anständigen Töchtern Israels zusteht, will sagen, daß er sie ständig schlägt, so ist er nicht glaubwürdig, daß sie angefangen hat" (Responsen "Hamejuchassot" §102, siehe Anm. zu S.A., E.H. §115,4). Kurz gesagt: "Wer seine Frau ständig schlägt, ist nicht glaubwürdig, daß sie angefangen hat" (Rabbinatsentscheidungen, 11.Teil, S.327).

Bezüglich der Frage: "Was sagt die Halacha zu aktiver Selbstverteidigung seitens der Frau?" ist vollkommen klar, daß sie zurückschlagen darf, nach dem Gesetz: "Zweie, die einander verletzten - wenn der eine den anderen mehr verletzte als umgekehrt, muß er ihm die Differenz voll ersetzen. Doch nur, wenn beide gleichzeitig anfingen... Wenn aber der eine anfing, ist der andere [von Schadenersatz] frei, denn er hat das Recht, den anderen zu verletzen, um sich selbst zu retten" (S.A., C.M. §421,13). Er darf auch ganz spontan reagieren, nach dem Gesetz "weil sein Herz glühet" (Dt. 19,6; Anm. zur Stelle), "weil man vom Menschen nicht erwarten kann, daß er wie ein Stein sei, den nichts bewegt" (Sefer HaChinuch, Mitzwa 338). In praktischer Hinsicht ist das allerdings nicht empfehlenswert, vielmehr sollte sie zur Polizei gehen, zu ihrem eigenen Besten, und zum Besten ihrer Kinder, damit sie in einem normalen Haus aufwachsen, und zum Besten ihres Mannes, damit er bußfertige Umkehr (Tschuwa) tue, denn auch Umkehr aus Furcht gilt als Tschuwa.
 
 

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